PID nicht strafbar, wenn sie zur Herbeiführung einer Schwangerschaft eingesetzt wird

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2010 die Durchführung von Gentests bei extrakorporal hergestellten Embryonen als zulässig festgestellt. Damit ist klar, dass die Untersuchung von Embryonen auf Erbrankheiten außerhalb des Mutterleibs, die sogenannte Präimplantationsdiagnostik, nicht grundsätzlich gegen das Embryonenschutzgesetz (s.u.) verstößt. Damit bestätigt der 5. ("Leipziger") Strafsenat des Bundesgerichtshofs das freisprechende Urteil des Landgerichts anläßlich der Selbstanzeige eines Berliner Frauenarztes bestätigt.

Der Gynäkologe hatte für drei erblich vorbelastete Paare die Präimplantationsdiagnostik (PID) ausgeführt, befruchtete Eizellen vor dem Einsetzen in die Gebärmutter auf genetische Auffälligkeiten untersucht und dabei Embryos mit genetischen Defekten entdeckt. Die betroffenen Frauen lehnten ein Einpflanzen der auffälligen Embryonen ab. Der Mediziner übertrug daher nur Embryonen ohne Defekt. Die nicht verpflanzten Embryos ließ er sterben. Anschließend zeigte er sich selbst an, um so Rechtssicherheit zu erzwingen. Der 5. Senat des BGH ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG (missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken) und § 2 Abs. 1 ESchG (missbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen) nicht verletzt hat.